Bundesverfassung: Enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
Der Abschluss von Staatsverträgen ist grundsätzlich Sache des Bundes (Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 166, Art. 184 Abs. 1 und 2 BV). Die Bundesverfassung (Art. 56 Abs. 1 BV) gewährt den Kantonen aber die Möglichkeit, in Gebieten ihrer Zuständigkeit Verträge mit dem Ausland abzuschliessen. Allerdings sind die Kompetenzen der Kantone subsidiär.
Die Praxis des Bundesrats hat es den Kantonen erlaubt, ihre grenzüberschreitenden Beziehungen möglichst autonom zu gestalten. Verträge mit dem Ausland können deshalb in allen Gebieten, in denen die Kantone zuständig sind, abgeschlossen werden. Die Verträge dürfen jedoch nichts enthalten, was den Interessen des Bundes oder anderer Kantone zuwiderläuft.
Das schweizerische Recht fordert bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Kantone können somit mit den untergeordneten – lokalen oder regionalen – Behörden direkte Kontakte pflegen. Meist geht es darum, konkrete nachbarschaftliche Probleme innerhalb der Region zu regeln.
Die Kantone können aber nicht direkt mit den Zentralbehörden eines ausländischen Staates verkehren. Für die offiziellen Kontakte zwischen Kantonen und ausländischen Zentralbehörden sieht die Bundesverfassung (Art. 56 Abs. 3 BV) eine Vermittlung des Bundes vor. Es ist also Sache des Bundesrats, Verhandlungen zu führen, den Vertrag zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Dabei handelt der Bundesrat auf Ersuchen und im Namen der jeweiligen Kantone, berücksichtigt aber die Interessen der Eidgenossenschaft und anderer Kantone.
Meist schliesst der Bundesrat den Vertrag im Namen eines Kantons ab. Der Kanton ist damit Vertragspartner und muss den Vertrag nach internem kantonalem Verfahren genehmigen. Falls ein Vertrag für den Bund von direktem Interesse ist, kann ihn der Bundesrat aber auch in seinem eigenen Namen abschliessen.
Die Kantone haben den Bund vor Abschluss von Verträgen zu informieren (Art. 56 Abs. 2 BV). Die Bundesbehörden überprüfen, ob die Verträge verfassungsmässig sind und mit der Aussenpolitik des Bundes im Einklang stehen.