Ob Sie sich zur Heirat oder zur Eintragung Ihrer Partnerschaft in der Schweiz oder im Ausland entschliessen: Ihr Hauptansprechpartner ist das Zivilstandsamt, auf dem Sie Ihre Ehe schliessen oder Ihre Partnerschaft eingehen möchten. Im Prinzip legt dieses Amt fest, welche Dokumente für die Durchführung dieses Zivilstandsereignisses benötigt werden.
Heirat und eingetragene Partnerschaft
Allerdings sollten Sie sich vor der Durchführung des Zivilstandsereignisses früh genug über die zu erfüllenden Formalitäten und die möglicherweise vorzubereitenden Zivilstandsurkunden informieren. Dies wird Ihnen bei der Beurkundung Ihrer Heirat oder eingetragenen Partnerschaft im schweizerischen Zivilstandsregister (Register Infostar) behilflich sein. Auf dieser Seite finden Sie die Liste der Dokumente, die bei der für das Land, in dem die Eheschliessung/Partnerschaft stattgefunden hat, zuständigen Schweizer Vertretung einzureichen sind.
Grundsätzlich werden im Ausland gültig geschlossene Ehen sowie ausländische Entscheidungen oder Massnahmen zu einer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz anerkannt (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG, SR 291).
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
Verfahren
- Fotokopie des schweizerischen Ehescheins, des schweizerischen Familienausweises oder der schweizerischen Partnerschaftsurkunde;
- Fotokopie eines Ausweisdokuments des ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Partners.
In der Schweiz bereits geschlossenen Eheschliessungen
Falls Sie bei einer Schweizer Vertretung im Ausland angemeldet sind und Ihre Eheschliessung oder die Eintragung Ihrer Partnerschaft in der Schweiz erfolgte, müssen Sie der Vertretung die Änderung Ihres Zivilstandes melden, damit diese das Register der Auslandschweizer aktualisieren kann. Dazu sind dort die folgenden Dokumente (in Papierform oder elektronisch) einzureichen:
Diese Meldung ist nicht kostenpflichtig.
Wenn der schweizerische Ehegatte oder eingetragene Partner vor der Heirat oder Eintragung der Partnerschaft nicht im Konsularbezirk der Schweizer Vertretung wohnhaft war und nun beschliesst, sich nach Abschluss des Zivilstandsereignisses im Konsularkreis niederzulassen, muss er sich entsprechend dem unter der Rubrik An- und Abmeldung, Adressänderung aufgeführten Meldeverfahren anmelden.
- Die/Der Partner/in in Tunesien muss das Gesuch bei der schweizerischen Botschaft in Tunesien unterbreiten.
- Die/Der Partner/in in der Schweiz muss anschliessend mit dem Zivilstandsamt seines Wohnortes Kontakt aufnehmen.
- Die Partner können das Verfahren auch gemeinsam bei der schweizerischen Auslandvertretung durchführen.
Vorbereitung einer Eheschliessung oder einer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz
Notwendige Dokumente
Checkliste Vorbereitung der Eheschliessung / eingetragene Partnerschaft (PDF, 283.8 kB, Deutsch)
Checkliste Vorbereitung der Eheschliessung / eingetragene Partnerschaft (Arabisch) (PDF, 160.4 kB, Arabisch)
Vorbereitung einer Eheschliessung in Tunesien
Die Eheschliessung untersteht den gesetzlichen Bestimmungen des Staates wo die Heirat geschlossen wird. Die Bedingungen unterscheiden sich von Land zu Land.
Die Partner müssen sich deshalb bei der zuständigen Zivilstandsbehörde des Eheschliessungsortes über die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen für die Eheschliessung erkundigen. Die notwendigen Dokumente werden von den zuständigen lokalen Behörden festgelegt. Für Schweizer Bürger/innen wird in Tunesien unter anderem, ein "Ehefähigkeitszeugnis (EFZ)" verlangt. Dieses kann nur durch die Zivilstandsbehörden in der Schweiz ausgestellt werden. Für in der Schweiz wohnhafte Personen, ist das Zivilstandsamt des Wohnortes zuständig, und für Auslandschweizer, das Zivilstandsamt des Heimatortes.
Notwendige Dokumente
Checkliste Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (PDF, 289.3 kB, Deutsch)
Checkliste Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Arabisch) (PDF, 166.6 kB, Arabisch)
Eintragung einer in Tunesien oder Libyen erfolgte Eheschliessung
Schweizer Bürger/innen sowie ausländische Personen, die im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) eingetragen sind, müssen alle Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Zivilstand betreffen, der zuständigen Schweizer Vertretung melden. Personen, die für die Heirat kein "Ehefähigkeitszeugnis» benötigen (z. B. tunesisch-schweizerische Doppelbürger) und die in Tunesien oder Libyen geheiratet haben, müssen die dazugehörigen notwendigen Unterlagen der Schweizer Botschaft in Tunesien unterbreiten, um die Eheschliessung in der Schweiz eintragen zu lassen.
Notwendige Dokumente
Checkliste Eintragung einer in Tunesien oder Libyen erfolgte Eheschliessung (PDF, 283.3 kB, Deutsch)
Checkliste Eintragung einer in Tunesien oder Libyen erfolgte Eheschliessung (Arabisch) (PDF, 161.7 kB, Arabisch)
- Sofern die Eheschliessung noch nicht der Schweizer Botschaft gemeldet und im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) eingetragen wurde
Wohnsitzaufnahme in der Schweiz (Familiennachzug)
Falls Sie beabsichtigen, nach der Heirat in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, denken Sie daran, dass Ihr ausländischer Partner eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt und sich ein Einreisevisum beschaffen muss.
Notwendige Dokumente
Checkliste Familiennachzug einschliesslich Eintragung einer Eheschliessung (PDF, 287.1 kB, Deutsch)
Checkliste Familiennachzug einschliesslich Eintragung einer Eheschliessung (Arabisch) (PDF, 163.4 kB, Arabisch)
Sofern die Eheschliessung bereits der Schweizer Botschaft gemeldet und im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) eingetragen wurde
Checkliste Familiennachzug - Eheschliessung eingetragen (PDF, 242.1 kB, Deutsch)
Checkliste Familiennachzug - Eheschliessung eingetragen (Arabisch) (PDF, 144.6 kB, Arabisch)
Verfahren und Zuständigkeit
Die Botschaft beglaubigt die eingereichten Dokumente und leitet sie an die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz. Die Eintragung einer Eheschliessung im Schweizerischen Zivilstandsregister fällt in der alleinigen Zuständigkeit der Schweizer Behörden weiter. Die Botschaft hat somit keinen Einfluss auf die Entscheidung.
Die gesamte Bearbeitungszeit liegt in der Regel zwischen 10 und 12 Wochen. Diese Angabe ist unverbindlich und kann je nach Antrag, aktueller Arbeitsbelastung der Vertretung und zuständiger Kanton variieren.
Je nach Art des Gesuchs muss ein Termin vereinbart werden. Detaillierte Angaben befinden sich auf den entsprechenden Merkblätter.
Nützliche Informationen und Merkblätter finden sich auch auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz (BJ).