Informationen zum Coronavirus/Covid-19
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Angaben unverbindlich sind.
Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz
Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird Ungarn nicht als Risikoland eingestuft. Reisende aus Ungarn können daher weiterhin ohne Quarantäne in die Schweiz einreisen.
Alle Reisende mit dem Flugzeug müssen für die Einreise zwingend vor dem Einstieg in das Flugzeug ein negatives PCR-Testresultat, der nicht älter als 72 Stunde ist, vorweisen. Nebst PCR-Tests dürfen Antigen-Schnelltests berücksichtigt werden (zum Zeitpunkt des Abflugs nicht älter als 24 Stunden alt). Für Einreisende auf dem Land- und Seeweg – falls sie nicht aus einem Risikoland einreisen – wird kein PCR-Test benötigt.
Folgende Personenkategorien werden ab dem 22. Februar 2021 von der Testpflicht ausgenommen:
- Kinder unter 12 Jahre;
- Personen, die aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können. Dies muss mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden;
- Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu lassen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt werden;
- Transitpassagiere;
- Personen, die sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als geheilt gelten. Dies muss mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden.
Für alle Einreisende besteht eine Registrierungspflicht: Die Kontaktdaten müssen registriert werden, falls man mit dem Boot, Bus, Flugzeug oder Zug anreist. Das entsprechende Einreiseformular ist hier abrufbar.
Die Meldung der Kontaktdaten ist nicht nötig, wenn die Einreise mit dem Privatauto erfolgt. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Andere Ausnahmen betreffen ab dem 22. Februar 2021 folgende Personenkategorien:
- Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern und sich nur kurz in der Schweiz aufhalten;
- Personen, die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen. (Transit)
Eine Zustimmung des Kantons für die vorzeitige Entlassung aus der Einreisequarantäne ab dem 7. Tag ist nicht mehr nötig.
Auslandvertretungen erstellen keine Laissez-passer und keine Bestätigungen für Flugreisende ohne PCR-Test, auch nicht, wenn Fluggesellschaften dies verlangen sollten im Zusammenhang mit ärztlichen Attesten oder fehlenden PCR-Tests. Das EDA hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Luftverkehrsunternehmen in Fragen, die den Zutritt von Passagieren zum Flugzeug betreffen.