Sie besitzen das Schweizer Bürgerrecht, leben seit mindestens drei Monaten im Ausland oder sind dort ansässig und befinden sich jetzt in einer finanziellen Notlage, die Sie mit eigenen Mitteln nicht meistern können. Die für Ihren Wohnort zuständige Schweizer Vertretung kann Sie beraten und Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Sie kann auch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern helfen, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland befinden. Zögern Sie bitte nicht, die Vertretung zu kontaktieren.
Nach Artikel 6 der Schweizer Bundesverfassung (SR 101) nimmt jede Person die Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach eigenen Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1, Art. 5) legt fest, dass Sozialhilfeleistungen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.